RS0066467 – OGH Rechtssatz
RS0066467 – OGH Rechtssatz
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Die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkte seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des § 6 Abs 3 LPfG zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind.