JudikaturJustizRS0066467

RS0066467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2012

Die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkte seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des § 6 Abs 3 LPfG zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind.

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