BundesrechtBundesgesetzeLuftfahrtgesetz§ 6

§ 6

Kundmachung von Luftraumbeschränkungen

Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Entscheidungen
116
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    49