RS0066235 – OGH Rechtssatz
RS0066235 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Derselbe grundbücherliche Rang, der dem Dienstbarkeitsberechtigten bisher hinsichtlich einer Liegenschaft zukam, bleibt nach unter Mitübertragung der Dienstbarkeit erfolgter Abschreibung des dienenden Grundstückes von der Liegenschaft und Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft auch hinsichtlich letzterer Liegenschaft aufrecht.