JudikaturJustizRS0066054

RS0066054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2008

Landesstraßen und Gemeindestraßen stehen nach den Sbg StrG im Gemeingebrauch. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzungen stehen nur demjenigen zu, der hiezu eine Bewilligung besitzt.

Entscheidungen
3