Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es in seinem Punkt II. - abgesehen von der rechtskräftigen Verwerfung der Nichtigkeitsberufung - in teilweiser Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung als Teilurteil wie folgt zu lauten hat: "Die K…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin des in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks 2315/2, auf dem sich eine Gemeindestraße befindet. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks 2089/2. Mit Bescheid der klagenden Partei vom 26.Februar 1972 wurde dem Beklagten …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt. Gemäß § 55 der Sbg GO 1965 LGBl 63 und der Sbg GO 1976 LGBl 56 sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums (etwa Straßen, Plätze, Brücken) öffentliches …