Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Beklagte war am 12. 7. 1977 bei der Klägerin mit seinem „Mofa, Marke Zündapp“, mit dem polizeilichen Kennzeichen *****, gegen Haftpflicht versichert. An diesem Tage verschuldete er mit dem versicherten Fahrzeug in St. Pölten einen Verkehrsunfall, bei dem Christine H***** verletzt w…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt. Im Verfahren erster Instanz wurde übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Beklagte ein Motorfahrrad benützt hat. Hiebei spielt es keine Rolle, dass nicht dieser Ausdruck, sondern die im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen (Moped und Mofa) verwende…