JudikaturJustizRS0065517

RS0065517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1973

Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch § 197 StG geschütztes konkretes staatliches Recht, wenn die nachgemachte oder verfälschte Urkunde (nur) bei der Lenkung von Fahrzeugen im Ausland verwendet wird.