Spruch Der unter Berufung auf § 99 JN bei einem österreichischen Gericht aus einem Verbrauchergeschäft Geklagte, der in der ersten Tagsatzung keine Unzuständigkeitseinrede erhob, kann noch in der Klagebeantwortung seine Unzuständigkeitseinrede darauf stützen, er habe in Österreich nicht im Sprengel des ang…
Text Zwischen den Streitteilen wurde am 29. 9. 1982 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, bis 8. 10. 1982 an die klagende Partei einen Entfertigungsbetrag in der Höhe von 650 000 S zu bezahlen, einen Teilbetrag von 250 000 S für die von …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 14 Abs. 1 KSchG kann, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrundet werden, in d…