JudikaturJustizRS0065229

RS0065229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2012

Der sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff und Verbraucherbegriff wurde auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist.

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