JudikaturJustizRS0065209

RS0065209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1997

Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung bleibt von der Verfügbarkeit eines voraussichtlich kostendeckenden Vermögens unberührt, weil das Gesetz auch an die Nichteröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens im Interesse der Gläubiger bestimmte Konsequenzen knüpft (vgl § 73 Abs 3 KO aF = § 72 Abs 3 KO idF IRÄG 1982).

Entscheidungen
2