RS0064629 – OGH Rechtssatz
RS0064629 – OGH Rechtssatz
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Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, daß sie befriedigungstauglich ist, dh, daß Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die den Dienstnehmeranteil betrifft, kann angefochten werden. Einem Sozialversicherungsinstitut, welches zur Hereinbringung der Beitragsforderungen vergeblich Exekution geführt und Konkursantrag gestellt hat, muß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch hinsichtlich der bevorrechteten Forderungen bekannt sein.