Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben, soweit mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes und das vom Erstgericht ab Beginn der mündlichen Streitverhandlung vom 2.5.1994 geführte Verfahren als nichtig aufgehoben wurden. Soweit mit dem angefochtenen Beschluß die Klage zurückgewies…
Text Begründung: Werner P***** hat sich als ehelicher Vater der Klägerin mit Scheidungsvergleich vom 22.1.1985 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,- verpflichtet. Verfahrensgegenstand sind die vom Beklagten als Arbeitgeber des Werner P***** einbehaltenen Unterhaltsbeiträge, zu deren Her…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin ist gemäß § 519 Abs 2 Z 1 ZPO zulässig, aber nur teilweise berechtigt. Auf Grund der vom Revisionsgericht veranlaßten Stellungnahme des Erstrichters steht fest, daß zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 2.5.1994 keine der beiden Par…