JudikaturJustizRS0064354

RS0064354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2023

Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bedeutet, dass die Anfechtung befriedigungstauglich sein muss, dh sie ist dann ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger führen kann.

Entscheidungen
29