JudikaturJustizRS0064293

RS0064293 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

Die Aufrechnung im Konkurs kann nur gegenüber dem Masseverwalter stattfinden. Für die Aufrechnungserklärung besteht keine Formvorschrift. Der Konkursgläubiger kann die Aufrechnung während des Verfahrens ohne zeitliche Beschränkung durch gerichtliche oder außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Masseverwalter vornehmen.

Entscheidungen
9