JudikaturJustizRS0064041

RS0064041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2020

Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient.

Entscheidungen
8