JudikaturJustizRS0062517

RS0062517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2002

Hier wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 367 ABGB - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen.

Entscheidungen
5