JudikaturJustizRS0062267

RS0062267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.

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