JudikaturJustizRS0061817

RS0061817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2008

Auf Grund einer weitreichenden Klausel, wonach über Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluss entschieden wird, können nur solche Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden, die sich im Rahmen der angegebenen Grenzen oder der Richtung der Gesellschaft halten oder nicht ungewöhnlich sind. In der Regel sind daher nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erwartende Änderungen durch Mehrheitsbeschluss nicht gedeckt, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen erkennbaren Hinweis darauf enthält, oder es nicht erweislicher allgemeiner Parteiwille war.

Entscheidungen
5