JudikaturJustizRS0061816

RS0061816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2006

Bei der OHG herrscht das Einstimmigkeitsprinzip, es sei denn, die Gesellschafter hätten (bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später) vereinbart (einstimmig beschlossen), dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden habe, wobei diese Vereinbarung (dieser Beschluss) entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen (gefasst) werden und sich entweder auf beide vorerwähnten Bereiche (Abschluss sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages und Geschäftsführung) oder bloß auf einen von ihnen beziehen kann; im Zweifel ist die Mehrheit nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Entscheidungen
8