Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Die am 28.1.1952 geborene, als Sekretärin tätig gewesene Klägerin erlitt am 7.1.1992 durch einen Verkehrsunfall schwere Knochenbrüche im Bereich beider Beine. Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 29.10.1992 wurde der Klägerin eine befris…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt. Personen, denen - wie der Klägerin - zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß rechtskräftig zuerkannt war, war nach § 38 Abs 1 BPGG von amtswegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes…