JudikaturJustizRS0061527

RS0061527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2011

Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt nur bei der Neubildung einer Firma, nicht aber bei der abgeleiteten Firma. Den in der Täuschung des Publikums liegenden Nachteil hat der Gesetzgeber zwecks Erhaltung der Firma hingenommen.

Entscheidungen
6