RS0061110 – OGH Rechtssatz
RS0061110 – OGH Rechtssatz
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Eine örtliche Unzuständigkeit (sowohl des Gerichtshofes erster wie zweiter Instanz) kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein, zumal Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (§ 66 StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.