JudikaturJustizRS0060573

RS0060573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2023

Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.

Entscheidungen
69