JudikaturJustizRS0060390

RS0060390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1996

Die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 leg cit nur für jene Eintragung, für die der Rang vorbehalten ist (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, Anmerkung 6 zu § 13); die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ersetzt daher einen für die Verpfändung angemerkten Rang keineswegs.