RS0060383 – OGH Rechtssatz
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Ein Notariatsakt unterscheidet sich seinem Inhalt nach von der notariellen Beurkundung dadurch, daß in ihm Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (§ 52 NO) beurkundet werden, während die Niederschrift die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, zum Gegenstande hat. Wenngleich also der ausdrückliche Gebrauch des Wortes "Notariatsakt" in den §§ 52 f NO nicht vorgeschrieben ist, kann die Beurkundung der Generalversammlung durch den Notar in einer Niederschrift im Sinne des § 76 Abs 1 NO die Errichtung eines Notariatsaktes nicht ersetzen.