(1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
a) über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
b) über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
d) über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
e) über das Leben von Personen;
f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
g) über Beratungen und Beschlüsse;
h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
i) über andere thatsächliche Vorgänge;
j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
l) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 77 Vidimirung von Abschriften.
…1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes…
§ 90 Beurkundungen in einer fremden Sprache
…1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen. (2) Auf Verlangen der Partei…
§ 140a
…Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare; 2. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2); 3. die…