(1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
a) über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
b) über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
d) über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
e) über das Leben von Personen;
f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
g) über Beratungen und Beschlüsse;
h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
i) über andere thatsächliche Vorgänge;
j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
l) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
NO · Notariatsordnung
§ 77 Vidimirung von Abschriften.
…1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem…
§ 140a
…Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus…
§ 90 Beurkundungen in einer fremden Sprache
…Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen. (2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die…
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