JudikaturJustizRS0060244

RS0060244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; das Formerfordernis dient außerdem der Beweissicherung.

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