JudikaturJustizRS0060147

RS0060147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2019

Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.

Entscheidungen
10