JudikaturJustizRS0059967

RS0059967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2018

Nur dem Gesellschafter ist die einseitige Aufrechnung verboten; die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Hiefür ist die wirkliche Sachlage maßgebend und nicht die Auffassung der Beteiligten. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Aufrechnungsvereinbarung, nicht jener der Verbuchung der Aufrechnung bei der GmbH.

Entscheidungen
17