JudikaturJustizRS0059962

RS0059962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2003

Die Gesellschafterversammlung ist insofern allzuständig, als sie - wenn die Satzung nichts anderes bestimmt - jede Angelegenheit an sich ziehen und für die Geschäftsführer im Innenverhältnis bindend entscheiden kann; ihre wichtigste Kompetenz besteht in der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten.