JudikaturJustizRS0059900

RS0059900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Die Formvorschrift des § 76 GmbHG bezieht sich auch auf alle Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, und gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht Gesellschafter sind.

Entscheidungen
16