Spruch Bei der Gesellschaft m. b. H. handelt es sich um ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt, eine juristische Person, die durch ihre hiezu berufenen Organe handlungsfähig ist. Wenn der Geschäftsführer gesetz- und satzungsgemäß abberufen wurde, aber trotzdem eine weitere Geschäftsführert…
Text Mit ihrer am 13. Dezember 1976 eingebrachten Klage begehrten die vier klagenden Parteien (J O Gesellschaft m. b. H. und drei ihrer Gesellschafter), den Beklagten J O schuldig zu erkennen, jede Geschäftsführertätigkeit für die J O Gesellschaft m. b. H. zu unterlassen; sie stellten das Eventualbegehre…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die zweit- bis viertklagenden Parteien begrunden ihre Legitimation zur Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruches nur damit, daß sie Gesellschafter der erstklagenden Partei seien; das Vorliegen einer ihren Anspruch begrundenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten (si…