JudikaturJustizRS0059817

RS0059817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer durch das Zusammenkommen der Gesellschafter gebildeten Generalversammlung den Geschäftsführer entlassen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungen
8