JudikaturJustizRS0059769

RS0059769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1932

1.) Das Recht zur Einberufung der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann den Geschäftsführern durch den Gesellschaftsvertrag nicht entzogen werden (§ 25 GmbHG).

2.) Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann durch den Gesellschaftsvertrag dahin eingeschränkt werden, daß gewisse Beschlüsse an die vorher erteilte Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sind.