BundesrechtBundesgesetzeGmbH-Gesetz§ 32

§ 32

Über die gemäß § 25 Abs. 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.

Entscheidungen
5
  • Rechtssätze
    5