JudikaturJustizRS0059653

RS0059653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2010

Der OGH vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, es müsse vor dem Ausschluß bei sonstiger Unwirksamkeit dem Genossenschafter das rechtliche Gehör zur Darlegung seines Standpunktes gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, seinen Austritt zu erklären.

Entscheidungen
5