JudikaturJustizRS0059651

RS0059651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2022

Die Grundsätze der Treuepflicht sind, dem auch im GmbH - Recht unter andrem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter - Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen.

Entscheidungen
5