JudikaturJustizRS0059553

RS0059553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 1998

Durch den Eintritt in den Vorstand gehört zwar das Aufsichtsratsmitglied weiterhin dem Aufsichtsrat an, darf aber dort sein Amt für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht ausüben. Eine Doppelfunktionsausübung kommt nicht in Frage.

Entscheidungen
3