BundesrechtBundesgesetzeGenossenschaftsgesetzI. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.§ 24

§ 24Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date