RS0059330 – OGH Rechtssatz
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§ 2 Abs 1 GKoärG schließt die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach § 3 GKoärG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt.