(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.
Rückverweise
GKG · Gerichtskommissärsgesetz
Art. 32 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9, BGBl. Nr. 343/1970)
…dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können. (2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig…
§ 7a Überwachung durch das Gericht
…1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. (2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder…
§ 6 Ausschließung eines Notars
…das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er 1. im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat; 2. im Falle des § 2 Abs. 2 von der…