(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.
§ 2 GKG · GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 2 Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen
…§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der…
Art. 32 § 11
…dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können. (2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 1, 2 und 6a , BGBl. Nr. 343/1970) § 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli…
§ 6 Ausschließung eines Notars
…das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er 1. im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat; 2. im Falle des § 2 Abs. 2 von der…
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