JudikaturJustizRS0058973

RS0058973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1972

Die Abhörung des Fernsprechverkehrs eines Wirtschaftstreuhänders in der Absicht, dadurch Umstände zu ermitteln, deren Preisgabe er gemäß dem § 152 Abs 1 Z 2 StPO nF zu verweigern berechtigt (und damit nach dem § 27 WTBO auch verpflichtet) ist, stellt eine unzulässige Umgehung des Beweisthemenverbotes des § 152 Abs 1 Z 2 StPO dar.