§ 19 Zutritt- und Zugriffsicherung
§ 19 Zutritt- und Zugriffsicherung — FGTV 2010
§ 19 Zutritt- und Zugriffsicherung — FGTV 2010
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 247/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40121188
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.
(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.