RS0058775 – OGH Rechtssatz
RS0058775 – OGH Rechtssatz
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Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. Diese Erwägungen rechtfertigen die Aufteilung des Schadens im Verhältnisse von 2 : 1 zu Lasten dessen, der gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen hat.