JudikaturJustizRS0058596

RS0058596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 1956

Die Beschwerde eines (voll oder beschränkt) Entmündigten gegen den Beschluß der Ratskammer, mit dem dem Entmündigten eine Entschädigung für die durch die Haft erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile aberkannt wurde, und ein damit verbundener Ablehnungsantrag und Zuweisungsantrag des Entmündigten bedürften zu ihrer gerichtlichen Beachtlichkeit der ausdrücklichen Genehmigung durch den Beistand oder Kurator.