JudikaturJustizRS0058357

RS0058357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2022

Bei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtet und deshalb von der Grundsatzregel ausgenommen. (Unter Ablehnung der Meinung Geschnitzer - Faistenberger, Familienrecht 2.Auflage 54, und Koziol - Welser, Grundriss 6.Auflage II,191).

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