RS0058336 – OGH Rechtssatz
RS0058336 – OGH Rechtssatz
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Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (vgl SZ 21/119 ua) nicht aus, dass geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ganz oder zum Teil begründet erscheint.