JudikaturJustizRS0058023

RS0058023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 1993

Es genügt, wenn das Gericht die Entschädigung je Quadratmeter der enteigneten Fläche feststellt. Diese Festsetzung bildet im Zusammenhang mit dem Enteignungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel. Hinsichtlich der Verzugszinsen ist ein dem § 33 EisbEG entsprechender Beisatz in den Spruch aufzunehmen (Spr 185 alt).

Entscheidungen
8