JudikaturJustizRS0057947

RS0057947 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1997

Nach den EB zur RV (622 BlgNR 17.GP, 90) soll die Ermittlung des Belastungsprozentsatzes einheitlich mit dem Steuersatz erfolgen, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Durch den letzten Satz des Abs 8 soll sichergestellt werden, daß die Besteuerung der Nachzahlungen im Konkursverfahren immer mit dem Belastungsprozentsatz zu erfolgen hat, gleichgültig, ob es sich um Lohnzahlungszeiträume des laufenden oder eines abgelaufenen Kalenderjahres handelt.

Entscheidungen
2