JudikaturJustizRS0057765

RS0057765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiter auf Schulden, die mit den ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.

Entscheidungen
80