JudikaturJustizRS0057649

RS0057649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2001

Bei der gerichtlichen Anordnung eines Mietverhältnisses im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG ist eine wirksame Ausgestaltung auch durch solche Regelung möglich, die kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen im Fall rechtsgeschäftlicher Vereinbarung unwirksam wären (zB können Endigungsgründe unabhängig von der Bestimmung gesetzlichen Kündigungsschutzes angeordnet werden).

Entscheidungen
5