JudikaturJustizRS0057526

RS0057526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach § 68 EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.

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9